2.2. Gemäss Art. 189 StGB erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung, wer durch eine Nötigung des Opfers, namentlich durch Bedrohung, Gewalt oder psychischen Druck oder indem er es zum Widerstand unfähig macht, bewirkt, dass das Opfer eine sexuelle Handlung duldet oder vornimmt. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass das Opfer die angestrebte sexuelle Handlung mindestens möglicherweise ablehnt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mittels der Nötigungshandlung den Willen des Opfers zu brechen, sodass es eine sexuelle Handlung vornimmt oder duldet.