Der Beschuldigte habe jedoch weitergemacht und gewaltsam ihre Beine auseinander gedrückt und sei mehrfach gewaltsam in den After von A. eingedrungen (Anklageziffer 1). Durch diese Handlung habe er gleichzeitig eine sexuelle Handlung mit einem Kind (Anklageziffer 3.3) sowie eine einfache Körperverletzung (Anklageziffer 4) begangen.