1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerinnen A. und B. verlangen, der Beschuldigte sei gemäss Anklage vom 27. November 2020 schuldig zu sprechen. Unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen sind die Freisprüche wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Schändung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von F. sowie die Einstellungen zufolge Verjährung (Art. 404 Abs. 1 StPO).