2.2. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 beantragten die Privatklägerinnen A. und B., der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. A. sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 und B. von Fr. 10'000.00, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2018, zuzusprechen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Juli 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. September 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der beiden Berufungen. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 22. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: