SST.2021.150 (ST.2020.64; ST.2021.21; STA.2021.256) Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin 1 A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […] Privatklägerin 2 B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […] Beschuldigter C._____, geboren am [tt.mm.1978], von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Gegenstand Schändung, sexuelle Nötigung usw. Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Schändung, mehrfacher sexuel- ler Handlungen mit Kindern, einfacher Körperverletzung und mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von A. und B. Am 23. Februar 2021 erhob sie eine zweite Anklage gegen den Beschul- digten wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Schändung, Vergewalti- gung, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von F. 1.2. Mit Urteil vom 21. April 2021 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Be- schuldigten von Schuld und Strafe frei und verwies sämtliche Zivilklagen auf den Zivilweg. Gleichzeitig stellte es das Strafverfahren bezüglich der in der Anklage vom 27. November 2020 genannten Übertretungen für den Zeitraum 2017 bis 20. April 2018 zufolge Verjährung ein. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung, Schändung, mehr- facher sexueller Handlungen mit Kindern, einfacher Körperverletzung so- wie mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von A. und B. schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Er sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 2.2. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 beantrag- ten die Privatklägerinnen A. und B., der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. A. sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 und B. von Fr. 10'000.00, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2018, zuzusprechen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Juli 2021 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. September 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der beiden Berufungen. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 22. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigespro- chen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerinnen A. und B. verlangen, der Beschuldigte sei gemäss Anklage vom 27. November 2020 schuldig zu sprechen. Unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen sind die Freisprü- che wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Schändung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von F. sowie die Einstellungen zufolge Verjährung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, er habe A. sexuell genötigt. Er habe sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr/Sommer 2018 nachmittags zur schlafenden A. ins Bett gelegt und ihr die Hose runtergezogen sowie die Unterhose auf die Seite geschoben. A. sei dabei erwacht, habe sich aber aus Angst und in der Hoffnung, der Beschuldigte würde von ihr ablassen, weiterhin schlafend gestellt. Der Beschuldigte habe jedoch weitergemacht und gewaltsam ihre Beine auseinander gedrückt und sei mehrfach gewaltsam in den After von A. eingedrungen (Anklageziffer 1). Durch diese Handlung habe er gleichzeitig eine sexuelle Handlung mit einem Kind (Anklageziffer 3.3) sowie eine einfache Körperverletzung (Anklageziffer 4) begangen. 2.2. Gemäss Art. 189 StGB erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung, wer durch eine Nötigung des Opfers, namentlich durch Bedrohung, Gewalt oder psychischen Druck oder indem er es zum Widerstand unfähig macht, be- wirkt, dass das Opfer eine sexuelle Handlung duldet oder vornimmt. Sub- jektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass das Opfer die ange- strebte sexuelle Handlung mindestens möglicherweise ablehnt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mittels der Nötigungs- handlung den Willen des Opfers zu brechen, sodass es eine sexuelle Handlung vornimmt oder duldet. Gemäss Art. 187 StGB erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu seiner sexuellen Handlung verleitet oder in eine sexuelle Handlung einbezieht. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben, und er muss das Bewusstsein haben, dass der betreffenden Handlung min- destens möglicherweise eine sexuelle Bedeutung zukommt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mit dem Kind eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder es zur Vornahme einer solchen zu verleiten. Während die Tatbestände der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB in echter Konkurrenz stehen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2), liegt zwischen der sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nur dann echte Konkurrenz vor, wenn eine gewisse Schwere vorliegt; ansonsten wird die einfache Körperverletzung konsumiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2). 2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen. Sie hat erwogen, die Schilderungen von A. seien widersprüchlich und wenig lebensnah, weshalb nicht darauf abge- stellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.2.1). Die Staatsanwaltschaft und A. wenden berufungsweise ein, die Aussagen von A. seien konstant und glaubhaft. Sie habe den Sachverhalt seit der ersten Einvernahme identisch geschildert; es bestünden weder Wider- sprüche noch Ungereimtheiten (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 4 f.; Berufungserklärung A., S. 5 f.). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.5. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nach- teil von A. sollen sich im Sommer 2018 zugetragen haben, als diese 14 Jahre alt war. Im Laufe des Vorverfahrens wurde A. zwei Mal von der Polizei – am 17. März 2020 anlässlich der Anzeigeerstattung (UA act. 82 ff.) und am 15. April 2020 (UA act. 90 ff.) – als Auskunftsperson befragt. Zudem wurde sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. April 2021 nochmals zur Sache einvernommen (GA act. 57 ff.). A. und B., F. sowie der Beschuldigte wurden im Rahmen der Beru- fungsverhandlung vom 22. März 2022 erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aus- sageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären. 2.6. 2.6.1. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht der für die Erfüllung der angeklagten sexuellen Nötigung und sexuellen Handlung mit einem Kind notwendige Sachverhalt aus den nachfolgenden Gründen erstellt: Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens, namentlich des gewaltsamen Eindringens in ihren After (UA act. 86 ff. und 94; vgl. GA act. 74 und 76; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 ff.), während des ge- samten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. A. berichtete zunächst, dass sie aufgewacht sei, als der Beschuldigte sie ausgezogen habe. Er habe ihre Hose nach unten gezogen und die Unterhose auf die Seite geschoben (UA act. 86) resp. die Hose und Unterhose auf die Seite geschoben (UA act. 93). Die unter- schiedlichen Angaben erklärte sie damit, dass sie dort noch ein bisschen geschlafen habe. Sie wisse aber, dass er ihre Kleidung nach dem Vorfall wieder gerichtet habe (UA act. 99). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, er habe ihr die Unterhose und kurze Hose «ein bisschen runtergetan, so auf die Seite getan» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5-7). In Bezug auf die Körperhaltung schilderte sie zunächst, der Beschuldigte habe sich mit beiden Händen neben ihrem Oberkörper mit gespreizten Händen abgestützt (UA act. 87 und 94). Er habe ihre Unterhose mit einer Hand festgehalten, damit diese nicht zurückrutsche (UA act. 93). An der Berufungsverhandlung führte A. aus, dass der Beschuldigte zuerst wie auf ihr gesessen und danach gelegen sei. Er sei nicht ganz gelegen, sondern habe sich mit den Händen links und rechts neben ihr gestützt. Die Hose habe er ihr vorher auf die Seite gehalten (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 9). Anlässlich der ersten Einvernahme führte sie sodann aus, dass der Beschuldigte ein paar Mal mit dem Penis in ihren Po reingegangen sei. Zuerst habe es nicht so richtig gepasst und dann sei er ganz hinein- gegangen. Er sei zehn Mal – vielleicht auch mehr, sie wisse es nicht genau, vielleicht 15 Mal – mit seinem Penis in ihren Po eingedrungen (UA act. 86 und 88). In der zweiten Einvernahme sagte sie aus, er habe etwa sieben Mal versucht in sie einzudringen, bevor er es geschafft habe. Er sei ein Mal ganz rein und dann sei er weggegangen. Sie glaube, der Beschuldigte sei ganz in sie eingedrungen, wisse es aber nicht (UA act. 94 und 97). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte A. aus, dass er ein paar Mal langsam eingedrungen sei und danach sei er «richtig» reingegangen. Ein paar Mal sei es nicht so ganz gegangen. Dann habe es geklappt. Wie oft er ganz eingedrungen war, wisse sie nicht mehr so genau, aber schon zwei bis drei Mal (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Zudem gab sie zunächst an, vom Vorfall selber nicht so starke Schmerzen verspürt zu haben, jedoch psychisch. Als der Beschuldigte ganz in sie eingedrungen sei, habe es fest weh getan. Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme berichtete sie, dass sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe die Schmerzen unterdrückt und sich schlafend gestellt (UA act. 94). Vor Vorinstanz führte sie aus, sie habe während dem Vorfall Schmerzen gehabt, als der Penis ganz reingegangen sei (GA act. 74). Ferner gab A. im Rahmen der Be- rufungsverhandlung an, dass sie schon Schmerzen gehabt habe, sich aufgrund des Schockzustands in diesem Moment aber darauf konzentriert habe, dass sie sich nicht bewegen durfte. Sie habe den Schmerz unter- drücken müssen und sei vor Angst wie erstarrt gewesen. Auf Nachfrage führte sie zudem aus, dass sie schon einen Impuls hatte, dass sie bald schreien müsse vor Schmerz, dies aber aufgrund des Schockzustands nicht gekonnt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Zudem habe sie nach dem Vorfall Schmerzen gehabt (UA act. 87). Sie sei im After verletzt gewesen und habe einen Tag lang Schmerzen empfunden, insbesondere, wenn sie auf die Toilette gegangen oder gesessen sei (UA act. 95 und 98). Vor Vorinstanz sagte sie, ein paar Tage Schmerzen em- pfunden zu haben (GA act. 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sie nach dem Vorfall etwa einen Tag lang feste Schmerzen und rund zwei Tage Nachschmerzen gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). A. hat den sexuellen Übergriff konstant, schlüssig und nachvollziehbar ge- schildert und das Obergericht hat unter Berücksichtigung ihrer Persönlich- keit und ihres Aussageverhaltens, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können, keine Zweifel daran, dass es zu der von ihr geschilderten analen Penetration ge- kommen ist. Dass es bei ihren Schilderungen zu gewissen Abweichungen gekommen ist, lässt sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf, ihrem dama- ligen Alter und ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem damit zusammenhängenden Aussageverhalten erklären. A. war im Tatzeitraum, im Sommer 2018, 14 Jahre alt. Die polizeilichen Einvernahmen fanden erst knapp zwei Jahre später, im Frühjahr 2020, statt. Im Zeitpunkt der ersten Einvernahme war sie 16 Jahre alt. Aktenkundig sind zudem erhebliche psychische Probleme von A.. Sie benötigte bereits vor 2018 eine – phasenweise wöchentlich stattfindende – Psychotherapie und nahm Antidepressiva ein. Sie wurde als psychisch instabil beschrieben (UA act. 166). Zudem absolvierte sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung eine Traumatherapie, in deren Rahmen auch die angeklagten sexuellen Übergriffe aufgearbeitet worden sind (GA act. 76). Die teilweise unterschiedlichen Antworten in Bezug auf das Herunterziehen oder Beiseiteschieben der Unterhose, die Anzahl der analen Penetrationen und das Schmerzempfinden sind unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von A., nämlich, dass es zu einer analen Penetration, die ihr auch am Tag danach noch Schmerzen bereitet hat, zu erschüttern. Die von A. glaubhaft geschilderte anale Penetration passt denn auch zum von ihr geschilderten Gefühlszustand. So führte sie aus, sie habe sich während des Vorfalls hilflos und «richtig scheisse» gefühlt (UA act. 87). Sie sei unter Schock gestanden (UA act. 94). Nach dem Vorfall habe sie sich sehr aufgewühlt gefühlt und habe sich dafür geschämt, was passiert sei und dass sie nicht geschrien habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Als der Beschuldigte das Zimmer von A. verlassen habe, sei sie etwa zehn Minuten auf dem Bett liegen geblieben und habe nicht realisiert, was gerade geschehen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Im Einklang mit den glaubhaften Aussagen von A. hinsichtlich der analen Penetration steht sodann, dass sie Erinnerungslücken einräumt und auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Sie wirft dem Beschuldigten keine über den eigentlichen Vorfall hinausgehende Gewaltanwendung vor. Er habe sie auch nicht bedroht (UA act. 88). Er sei zudem «nur» anal in sie eingedrungen (UA act. 86). Auch die Frage, ob er sie anlässlich der analen Penetration sonst mit seinen Händen angefasst habe, verneinte sie (UA act. 97). Zudem könne sie nicht sagen, ob das nach dem Vorfall festge- stellte Blut von ihrer Menstruation oder der analen Penetration stamme (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8, vgl. hingegen UA act. 86). Wäre es A. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten aus dem Familienleben zu entfernen, hätte sie sich zweifelsohne eine einfachere Geschichte zurechtlegen können. Auch wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass sie sich viel früher an die Polizei gewendet hätte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. zur analen Penetration erleidet schliesslich auch durch die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen keinen Abbruch. Aktenkundig ist, dass sich A. bereits im Jahr 2018 und damit zwei Jahre vor der Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten an ihre damalige Lehrerin wandte und berichtet hat, dass der Beschuldigte sie bedränge. Dies bestätigte ihre damalige Klassenlehrerin, G. (UA act. 148). Sie konnte jedoch keine detaillierten Angaben mehr machen, worüber sie mit A. ge- sprochen habe. Dem Amtsbericht des Schulsozialarbeiters H. ist zu ent- nehmen, dass A. berichtet hat, ihr Stiefvater komme teilweise abends zu ihr ins Zimmer, beobachte sie und habe sich vereinzelt zu ihr ins Bett gelegt (vgl. Amtsbericht vom 14. April 2020 = UA act. 159 f.). Dem Amtsbericht der Beratungsstelle Opferhilfe vom 9. April 2020 ist ebenfalls zu entneh- men, dass A. davon berichtet habe, dass sich der Beschuldigte zu ihr ins Bett gelegt, sich an sie gedrückt und sie immer wieder zu umarmen ver- sucht habe (UA act. 172). Aus dem Umstand, dass A. gegenüber ihrer da- maligen Lehrerin und dem Schulsozialarbeiter nie von einer (analen) Pene- tration berichtete, kann nicht geschlossen werden, dass es nicht zum ange- klagten Vorfall gekommen ist. Es ist unter Beachtung ihres Alters und ihrer Persönlichkeit vielmehr nachvollziehbar, dass die damals 14-jährige A. Hemmungen hatte, über einen solchen Vorfall zu berichten, zumal Schil- derungen eines sexuellen Übergriffs die Intimsphäre des Opfers betreffen und es Überwindung erfordert, mit fremden Personen darüber zu sprechen. Auch der Umstand, dass die Anzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt er- folgte – namentlich nach einem Streit zwischen B., F. und dem Beschul- digten, da dieser unaufgefordert nachts in das Zimmer von B. gekommen sei, als sich diese gerade selber befriedigt habe – spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass sich A. erst anlässlich dieser Situation traute, ebenfalls über ihre Er- fahrungen zu sprechen und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 2.6.2. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von A. hinsichtlich der an- geklagten analen Penetration als sehr glaubhaft, weshalb darauf abzu- stellen ist. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs, des jungen Alters und der Persönlichkeit von A. erklärbar und sind nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). 2.6.3. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit A. kategorisch in Abrede (UA act. 63 f. und 73; GA act. 88; Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 33 f. und 36 f.). Seine Aussagen weisen insoweit keine Widersprü- che aus. Allerdings erfordert die blosse Bestreitung eines Vorwurfs kognitiv keine besondere Leistung. Aus den Aussagen des Beschuldigten lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdi- gung relevant wären. 2.7. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass sich der Be- schuldigte 2018 wissentlich und willentlich zur damals erst 14 Jahre alten A. ins Bett gelegt und sie gegen ihren Willen anal penetriert hat. Damit ist er sowohl wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als auch sexueller Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die mit der analen Penetration einhergehende einfache Körperverletzung wird unter den vorliegenden Umständen konsumiert. 3. 3.1. Die Anklage hat dem Beschuldigten weitere sexuelle Handlungen zum Nachteil von A. vorgeworfen. Er habe sich im Jahr 2018 nachts mindestens vier Mal in das Zimmer von A. begeben. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt und seinen Körper sowie seinen erigierten Penis am Körper von A., welche zu diesem Zeitpunkt 13 bzw. 14 Jahre alt gewesen sei, gerieben (Anklage- ziffer 3.1.). Er soll sich einmal Anfang 2018 der auf dem Sofa im Wohnzim- mer schlafenden A. angenähert, sich die Hosen ausgezogen und mit sei- nem Penis über deren Gesicht gerieben haben. Nachdem er kurzfristig von ihr abgelassen habe, habe er erneut mit seinem Penis über ihr Gesicht gerieben, wobei er schliesslich in das Gesicht von A. ejakuliert habe (An- klageziffer 3.2.). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.2.3). Die Staatsanwaltschaft und A. beantragen berufungsweise einen Schuld- spruch (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 2 f.; Berufungser- klärung A., S. 5 ff.). 3.3. 3.3.1. Entgegen der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt aus den nachfol- genden Gründen erstellt: A. schilderte das Kerngeschehen – der Beschuldigte habe seinen Penis an ihrem Gesicht gerieben resp. geschweift und ihr danach in das Gesicht ejakuliert – konstant (UA act. 86 und 92 ff.; GA act. 71, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). Hingegen führte A. aus, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie aufgewacht sei, als sie gehört habe, wie der Be- schuldigte die Hose abzog oder erst als sie den Penis an ihrem Gesicht spürte. Sie erklärt dies damit, dass sie bei der Videobefragung viel mehr gewusst habe und sich jetzt an Vieles nicht mehr erinnere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Sie wisse zudem nicht mehr genau, ob der Beschuldigte den Penis an ihrem Gesicht geschweift oder gerieben habe (UA act. 86 und 92). Er sei insgesamt etwa sechs Mal mit dem Penis über ihr Gesicht gefahren (UA act. 99). Er habe dies «überall im Gesicht» getan (UA act. 92). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte A., dass der erigierte Penis sie am meisten in der unteren Gesichtshälfte, insbesondere am Mund, berührt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Dabei habe er den Penis mit seiner Hand berührt und sei nicht nur mit der Seite, sondern auch mit der Spitze des Penis durch ihr Gesicht gefahren (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 10). Sie habe die Augen geschlossen gehabt (UA act. 86 und 92). Dies zumindest eine Weile, da sie Angst gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Auf die Frage, wie sie gewusst habe, dass es sich um den Penis des Beschuldigten handelte, sagte A. aus, das habe sie an seiner Haltung gespürt. So etwas spüre man einfach (UA act. 92). Zudem sei es dicker mit feiner Haut gewesen. Es könne keine Hand gewesen sein. Sie habe den Beschuldigten auch an seinem persönlichen Geruch und seinen Geräuschen, namentlich am schwereren Atmen, erkannt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 und 13). Sie habe sich dann etwas bewegt, um ihr Aufwachen anzudeuten, woraufhin er weggerannt sei. Er sei mehrmals wieder zu ihr gekommen (UA act. 86, 92 und 96). An der Berufungsverhandlung berichtete A. nur von einem Unterbruch. Sie habe zudem etwas Warmes gespürt, als der Beschuldigte beim zweiten Mal zu ihr ans Sofa kam (Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 9 f.). Sie habe das Sperma nach dem Vorfall weggewischt (UA act. 96 und 98) und sei danach in ihr Zimmer gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Insgesamt sind die Aus- sagen von A. konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen Qualitätsmerkmale auf, welche auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund schliessen lassen. Kleinere Abweichungen in den Aussagen betreffen nicht das Kerngeschehen und lassen sich anhand der Entstehungsgeschichte und der Persönlichkeit von A. erklären (siehe dazu oben). Sodann ist auch hinsichtlich dieses Vorfalls darauf hinzuweisen, dass A. Erinnerungslücken einräumt und auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat. An der glaubhaften Schilderung von A. vermag auch der Umstand, dass ihre damalige Klassenlehrerin, G., diesen Vorfall nicht bestätigen konnte (UA act. 148), nichts zu ändern. Gleich verhält es sich damit, dass weder in den Amtsberichten des Schulsozialdienstes noch der Beratungsstelle Opferhilfe ein solcher Vorfall vermerkt wurde (UA act. 159 f., 174 f.). Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zur analen Penetration verwiesen werden. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit A. kategorisch in Abrede. Aus seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse ge- winnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären. 3.3.2. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschul- digte wissentlichen und willentlich seinen Penis am Gesicht von A., die sich schlafend gestellt hatte, gerieben resp. geschweift und ihr sodann ins Ge- sicht ejakuliert hat. Damit ist er der sexuellen Handlung mit einem Kind ge- mäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4. 3.4.1. Das Obergericht erachtet auch die weiteren dem Beschuldigten vorgewor- fenen sexuellen Handlungen gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A. als erstellt: Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens – der Beschul- digte habe sich zu ihr ins Bett gelegt und seinen Körper sowie seinen erigierten Penis an ihrem Körper gerieben – konstant geblieben (UA act. 86 und 95; GA act. 71). Der Beschuldigte sei zu ihr ins Zimmer gekommen, als sie geschlafen habe. Er habe sich manchmal auch in ihr Bett gesetzt und ihr zugeschaut (UA act. 86 und 95). Wie oft dies vorgefallen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei ein paar Mal vorgefallen (UA act. 95). Sie räumt in Bezug auf die Häufigkeit der Vorfälle Erinnerungslücken ein und verzichtet auf naheliegende Mehrbelastungen. Glaubhaft führt sie aus, dass sie Angst gehabt und jeweils nichts gemacht habe. Vielmehr habe sie gewartet, bis er wieder weggegangen sei (UA act. 95). Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. 3.4.2. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass sich der Be- schuldigte mehrfach wissentlichen und willentlich ins Bett von A. gelegt und dort seinen erigierten Penis an ihr gerieben hat. Damit ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, A. von 2017 bis 2020 – wobei vorliegend aufgrund der Verjährung der Zeitraum vom 21. April 2018 bis 2020 massgebend ist – von vorne intensiv umarmt und dabei seinen Penis an sie gedrückt zu haben (Anklageziffer 5.1.). 4.2. Wer jemanden u.a. tätlich sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 198 Abs. 2 StGB). Die Handlung des Täters muss vom Stand- punkt eines objektiven Betrachters her einen geschlechtlichen Charakter aufweisen, wie z.B. ein überraschender Griff an die Geschlechtsteile einer Frau über deren Kleidern. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen han- deln, dass die eigene Handlung mindestens möglicherweise sexuellen Charakter und entsprechende belästigende Wirkung hat, und der Täter muss das mindestens in Kauf nehmen. 4.3. Mit der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die Aussagen von A. ein Sach- verhalt, gestützt auf welchen von einer sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB auszugehen wäre, nicht erstellen. A. hat im gesamten Strafverfahren wiederholt ausgeführt, dass der Be- schuldigte sie umarmt und er dabei seinen Penis an sie gedrückt habe (UA act. 86, 88 und 95 f.; GA act. 71, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Es sei recht oft zu diesen Vorfällen gekommen. Der Penis sei jeweils nicht erigiert gewesen, sie habe diesen aber auf dem Bauch gespürt (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Er habe sie jeweils «richtig fest» umarmt (UA act. 86). So sei es auch am Abend vor der ersten polizeilichen Einvernahme wieder zu einem Vorfall gekommen. Sie habe dies nicht ge- wollt, aber er habe sie an sich gezogen und fest umarmt. Sie habe ge- schrien, dass er sie loslassen soll und habe versucht, sich zu wehren, aber es habe nicht geklappt. Erst als B. zu ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, habe er A. losgelassen (UA act. 88). Der Beschuldigte bestreitet nicht, A. vereinzelt umarmt zu haben. Blossen Umarmungen unter Familienmitgliedern, auch wenn sie fest erfolgen und nicht gewollt werden, fehlt jedoch grundsätzlich der sexuelle Charakter. Der Umstand alleine, dass A. den unbestrittenermassen nicht erigierten Penis des Beschuldigten gespürt haben will, macht die Umarmung nicht zu einer sexuellen Belästigung. Jedenfalls lässt sich unter diesen Umständen nicht erstellen, dass der Beschuldigte eine sexuelle Belästigung mindestens in Kauf genommen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe sich ungefähr im März 2018 nachts zu B. ins Zimmer begeben, zu ihr ins Bett gelegt und ihre Hand an seinen erigierten, entblössten Penis gelegt. B. sei daraufhin erwacht, habe ihn zur Rede gestellt, worauf der Beschuldigte aufgestanden sei und das Zimmer verlassen habe (Anklageziffer 2). 5.2. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung missbraucht. 5.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen. Sowohl die Aussagen von B. als auch des Be- schuldigten seien konstant. Allerdings lasse sich die Darstellung von B. nicht anhand von weiteren Indizien oder Beweismitteln erhärten, weshalb es bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation verbleibe und der Beschul- digte freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.3.1). Die Staatsanwaltschaft und B. verlangen berufungsweise einen Schuld- spruch wegen Schändung und werfen der Vorinstanz eine willkürliche Be- weiswürdigung vor (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 5 f.; Be- rufungserklärung B., S. 6 ff.). 5.4. Die zur Anklage erhobenen sexuellen Handlungen sollen sich ungefähr zwischen März 2018 und März 2020, also als B. bereits volljährig war, ereignet haben. Am 17. März 2020, und damit rund zwei Jahre nach dem Vorfall, erstattete B. zusammen mit A. Anzeige gegen den Beschuldigten. Kurz nach der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2020 (UA act. 105 ff.) wurde sie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. April 2020 erneut einvernommen (UA act. 114 ff.). Sie wurde sodann vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2021 (GA act. 57 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März 2022 einvernommen. 5.5. 5.5.1. B. hat das Kerngeschehen, nämlich, dass sie einmal aufgewacht sei und den Penis des Beschuldigten in der Hand gehabt habe (UA act. 110 f. und 124 f.; vgl. GA act. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 ff.) – während des gesamten Strafverfahrens nachvollziehbar und schlüssig ge- schildert. Der Beschuldigte habe sich neben B. auf ihr Bett gelegt (UA act. 110). Sie sei auf der rechten Seite von ihm gelegen (UA act. 124). Beide seien auf dem Rücken gelegen, ihr linker Arm sei ausgetreckt gewesen und habe seinen Penis gehalten (UA act. 110 und 124). Der Beschuldigte habe ihre Hand mit seiner Hand gehalten, so dass ihre Hand den erigierten Penis des Beschuldigten hielt (UA act. 111 und 124). Sie habe den Penis um- klammert. Dieser sei eher steif gewesen. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie hingeschaut oder den Penis nur gefühlt habe. Sie wisse aber, wie sich ein Penis anfühle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Sie gab zu- nächst an, den Beschuldigten gefragt zu haben, was er hier mache (UA act. 109; vgl. auch UA act. 124); in derselben Einvernahme, an späterer Stelle, erklärte sie, den Beschuldigten angeschrien zu haben (UA act. 110). In der zweiten Einvernahme führte sie aus, sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie ihn bei diesem Mal angeschrien habe oder ob er einfach so gegangen sei (UA act. 124). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte B. erneut aus, dass sie den Beschuldigten angeschrien habe (Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Zudem berichtet sie zunächst, dass der Beschuldigte Hosen und Unterhosen getragen habe (UA act. 109). In derselben Einvernahme, an späterer Stelle, sprach sie dann von einem sri-lankischen Tuch, welches er um sich geschlungen habe (UA act. 111; vgl. auch UA act. 124 und Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 19). Der Beschuldigte habe meistens dieses Tuch angehabt und sei untenrum nackt oder in Unterhose gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Das Obergericht hat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit von B. und ihres Aussageverhaltens, wovon sich das Obergericht anlässlich der Beru- fungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können, keine Zweifel da- ran, dass es zu der von ihr geschilderten sexuellen Handlung gekommen ist. Dass es auch bei ihren Schilderungen – wie bei jenen ihrer Schwester – zu gewissen Abweichungen gekommen ist, lässt sich mit dem Zeitablauf und ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem damit zusammenhängenden Aus- sageverhalten erklären. Sie war zwar sowohl im Zeitraum der vorge- worfenen sexuellen Übergriffe als auch zum Zeitpunkt sämtlicher Befragun- gen volljährig, jedoch ist aktenkundig, dass sie 2013 eine Hirnblutung erlit- ten hat und seither unter Konzentrationsschwierigkeiten und Einschränkun- gen des Kurzzeitgedächtnisses leidet (GA act. 61). Zudem hat sie im Jahr 2018 Alkohol und Drogen konsumiert und befand sich in einer insgesamt sehr schlechten psychischen Verfassung (UA act. 109; GA act. 62). Inwie- fern diese Umstände zu Erinnerungsverzerrungen führten, kann nicht mehr abschliessend geklärt werden. Dass sie in dieser Zeit auch anfällig für Be- einflussungen von aussen war, erhellt aus dem Umstand, dass sie motiviert durch ihren damaligen Freund, I., eine Falschanzeige gegen ihre Mutter erstattete (GA act. 63). Schliesslich befindet sie sich seit 2013 in unregel- mässigen Abständen in psychologischer Behandlung (GA act. 62). Diese Umstände vermögen bei einer Gesamtwürdigung jedoch nur theoretische Zweifel, wie sie immer möglich sind, zu erwecken. Dass B. den von ihr im Kerngehalt konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Übergriff bloss erfunden hätte, erachtet das Obergericht mithin gestützt auf ihre unmittelbar erlebte Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens für aus- geschlossen. Mithin ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass B. zur Konfrontation des Beschuldigten und seiner Bekleidung nicht immer gleich ausgesagt hat. Vielmehr ist dies mit dem Zeitablauf und ihrer Ver- fassung zu erklären. Sie dürfte diesen Umständen subjektiv denn auch keine besondere Bedeutung zugemessen haben. Damit im Einklang steht, dass sie Erinnerungslücken einräumt und auf naheliegende Mehrbelastun- gen verzichtet. Wäre es ihr tatsächlich darum gegangen, den Beschuldig- ten falsch zu beschuldigen bzw. ihn aus dem Familienleben zu vertreiben, hätte sich B. zweifellos eine einfachere Geschichte zurechtlegen können. Auch war B. im Ungewissen, ob ihre Mutter zu ihr stehen würde. Sie habe zudem Angst gehabt, dass der Beschuldigte möglicherweise ins Gefängnis müsse und der kleine Bruder dann keinen Vater hätte (Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 22). Dass der Auslöser für das vorliegende Straf- verfahren schliesslich der verbale Streit zwischen ihr, dem Beschuldigten und F. vom 17. März 2020 war, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Gegenstand des Streits war, dass der Beschuldigte in der Nacht zuvor das Zimmer von B. betreten habe, als diese sich gerade selber be- friedigte, was diese als sehr peinlich empfunden habe. Der Beschuldigte habe sich an ihr Bett gesetzt und ihr Bein mit seinem Bein berührt (siehe dazu unten). Ihre Schwester A. habe B. dann anlässlich des Streits von ihren Erlebnissen erzählt, worauf sie sich entschlossen hätten, zur Polizei zu gehen (UA act. 109). B. erklärt sich die plötzliche Anzeigeerstattung auf- grund ihrer Reife beim damaligen Vorfall (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 18). Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass B. die sexuellen Handlungen nicht sofort zur Anzeige brachte. 5.5.2. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von B. als sehr glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs und der Persönlichkeit von B. erklärbar und sind nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B. als unglaubhaft erscheinen zu lassen. 5.5.3. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Schändung im ganzen Verfahren (UA act. 63 und 75; vgl. GA act. 92; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 36 f.). Insofern weisen die Aussagen keine Widersprüche auf. In Bezug auf B. erklärte sich der Beschuldigte die Vorwürfe zudem damit, dass sie ihn nicht als Stiefvater gewollt habe. Sie habe Alkohol und Marihuana kon- sumieren wollen. Er sei jedoch gegen solche Sachen gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37). 5.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschul- digte sich ungefähr im März 2018 zur schlafenden B. ins Bett gelegt und ihre Hand an seinen erigierten Penis gelegt hat. Damit ist er der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, B. mehrfach sexuell belästigt zu haben, indem er ihr ab ca. Mitte März 2019 bis ca. März 2020 auf das Gesäss geschlagen und sie an den Seiten des Oberkörpers sowie an den Oberschenkeln berührt habe (Anklageziffer 5.2.). In der Nacht vom 16. auf den 17. März 2020 soll er sich in das Zimmer von B. begeben ha- ben, als sich diese gerade selber befriedigt habe. Er habe sich zu ihr ans Bett gesetzt und mit seinem Bein jenes von B. berührt (Anklageziffer 5.3.). 6.2. Die Vorinstanz schloss auf einen Freispruch (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.3.2). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B. verlangen beru- fungsweise einen Schuldspruch (Berufungsbegründung Staatsanwalt- schaft, S. 1 und 5; Berufungserklärung B., S. 6 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Beschuldigten an B. vor- genommenen Rückenmassagen nicht Gegenstand der Anklage sind (vgl. Anklageziffer 5.2). 6.3. Mit der Vorinstanz lässt sich – bezüglich den Schlägen auf das Gesäss und die Berührungen am Oberkörper und an den Oberschenkeln – gestützt auf die Aussagen von B. ein Sachverhalt, wonach von einer sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB auszugehen wäre, nicht erstellen. B. führte wiederholt aus, dass der Beschuldigte ihr regelmässig beim Vor- beilaufen auf das Gesäss geschlagen oder dieses gestreichelt habe (UA act. 109 und 123; GA act. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 f.). Der Beschuldigte habe sie zudem in der Küche an den Hüften, am Gesäss und an der Körperseite berührt (UA act. 123). Er habe sich immer mehr getraut, weshalb die Vorfälle auch immer häufiger geworden seien (UA act. 123; GA act. 65). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie das nicht möchte (UA act. 123; GA act. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 f.) Der Beschuldigte bestreitet nicht, B. im Jahr 2017 zwei oder drei Mal mit der Hand auf den Po geschlagen zu haben (UA act. 76 f.). Er habe dies gemacht, weil sie das auch bei ihm gemacht habe (UA act. 123). Er be- streitet auch nicht, dass es zu flüchtigen Berührungen in der Küche ge- kommen sei. Er habe auch eine Schulterbewegung gemacht und sie mit den Schultern berührt, um zu fragen, wie es ihr gehe (UA act. 123 f.). Sie habe diese Bewegung auch bei ihm gemacht (UA act. 124). Solche Be- rührungen seien jedoch entweder unabsichtlich oder nicht in sexueller Ab- sicht geschehen (UA act. 76 f. und 124). Den angeklagten Berührungen unter Familienmitgliedern, auch wenn sie nicht gewollt werden, ist grundsätzlich kein sexueller Charakter immanent. Unter den vorliegenden Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Be- schuldigte eine sexuelle Belästigung mindestens in Kauf genommen hat. Was den angeklagten Vorfall vom 16. März 2020 betrifft, bestreitet der Be- schuldigte nicht, dass er abends am 16. März 2020 das Zimmer von B. betreten habe, als diese im Bett lag. Er bestreitet jedoch, sich neben B. auf das Bett gesetzt und ihr Bein mit seinem Bein berührt zu haben. Dies kann vorliegend offenbleiben, da sein Verhalten ohnehin nicht tatbestands- mässig ist. Unter den vorliegenden Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte eine sexuelle Belästigung mindestens in Kauf ge- nommen hat. Auch die Reaktion von B. zeigt, dass diese sich nicht sexuell belästigt fühlte, sondern vielmehr peinlich berührt bzw. verärgert war, weil sie der Beschuldigte bei der Selbstbefriedigung gesehen hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich des erstinstanz- lichen Freispruchs vom Vorwurf der angeklagten sexuellen Belästigungen als unbegründet. 7. 7.1. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A. sowie Schändung zum Nachteil von B. schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von den zusätzlich bean- tragten Schuldsprüchen – eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 1'000.00. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Sowohl die sexuelle Nötigung als auch die mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind sowie die Schändung sehen als Strafen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Ver- schulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wich- tige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksich- tigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschul- dens – bei isolierter Betrachtung – sowohl für die sexuelle Nötigung, der einzelnen sexuellen Handlungen mit einem Kind als auch der Schändung auf eine Einzelstrafe von jeweils mehr als 180 Tagessätze zu erkennen, weshalb für alle Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 7.3. 7.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die sexuelle Nötigung zum Nachteil von A., bei welcher diese vom Beschuldigten anal penetriert worden ist. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt – sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7a). Der Beschuldigte penetrierte die anfänglich schlafende – und zum Tatzeit- punkt 14-jährige – A. anal. Er hat ihre Hose und Unterhose nach unten resp. auf die Seite geschoben, setzte und legte sich schliesslich etwas auf sie und stützte sich mit den Händen links und rechts neben ihr ab. Er drückte gewaltsam ihre Beine auseinander und drang mehrmals anal in die sich nun schlafend stellende und in einem Schockzustand befindende A. ein. Sie war aufgrund des Schockzustands wie erstarrt, verspürte den Im- puls, bald schreien zu müssen vor Schmerz, konnte dies aufgrund des Schockzustands jedoch nicht. A. erlitt während und nach dem Analverkehr psychische und physische Schmerzen. So hatte sie noch ein paar Tage nach dem Vorfall Schmerzen beim Stuhlen und Sitzen. Indem sich der Beschuldigte ganz bewusst und offensichtlich über den Willen von A. hinweggesetzt und sie anal penetriert hat, hat er schwer in ihre sexuelle Integrität und sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen. Es handelt sich bei einer analen Penetration im breiten Spektrum der vom Tatbestand der se- xuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen um eine der eingriffs- intensivsten Erscheinungsformen. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg und damit das Verschulden. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Ver- werflichkeit der Tatbegehung aus, denn das Handeln des Beschuldigten ist über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschul- digte hat seine Stiefvaterstellung und damit den möglichen Zutritt zum Schlafzimmer von A. bewusst ausgenutzt. Er hat den massiven sexuellen Übergriff gezielt ausgeübt, während A. schlief und im Wissen darum, in ihrem Zimmer während dieser Zeit weitgehend unbeobachtet zu sein. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass es nebst dem gewaltsamen Auseinanderdrücken der Beine nicht zu weiter- gehenden Gewalttätigkeiten, schweren Drohungen oder ein über die Nöti- gung hinausgehender Unterwerfungs- und Beherrschungswille gegenüber A. gekommen ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmin- dernd, sondern neutral aus. Der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tat- umständen, ist für die anale Penetration vorliegend von einem mittelschwe- ren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 7.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Schändung zum Nachteil von B. und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A., für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 7.3.2.1. In Bezug auf die Schändung zum Nachteil B. ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich zu der im Tatzeitpunkt volljährigen B. ins Bett und ihre Hand an seinen erigierten Penis gelegt. Sie ist daraufhin erwacht und der Beschuldigte hat das Zimmer verlassen. Auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist, handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer Schändung möglichen und denkbaren Handlungen um einen ver- gleichsweise leichten Eingriff. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Ver- werflichkeit der Tatbegehung aus, denn das Handeln des Beschuldigten ist über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschul- digte hat seine Stiefvaterstellung und damit den möglichen Zutritt zum Schlafzimmer von B. bewusst ausgenutzt. Er hat den sexuellen Übergriff gezielt ausgeübt, während B. schlief und im Wissen darum, in ihrem Zimmer während dieser Zeit weitgehend unbeobachtet zu sein. Hinsichtlich seiner Beweggründe und dem grossen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur Schändung zum Nachteil von A. ver- wiesen werden. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der Schändung erfassten Sach- verhalte ist insgesamt von einem vergleichsweise noch leichten Verschul- den und – in Relation zum weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – eine dafür angemessene Einzelstrafe von 9 Mona- ten festzusetzen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Nöti- gung zum Nachteil von B. – abgesehen davon, dass es sich wie bei A. um die Stieftochter des Beschuldigten handelte und die Übergriffe im häusli- chen Umfeld stattfanden – in keinem engen Zusammenhang zur sexuellen Nötigung von A. stand. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldanteil zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 3 Jahre Freiheitsstrafe. 7.3.2.2. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A. ergibt sich Folgendes: Sexuelle Handlungen mit einem Kind werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Geschützt wird die seelische bzw. ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlun- gen befähigt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat A. anal penetriert. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff, wozu auf die obigen Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden kann. Sodann hat er zu Beginn des Jahres 2018 der auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafenden A. mit seinem Penis über ihr Ge- sicht gerieben und – nachdem er kurzfristig von ihr abgelassen hat – die Handlung fortgeführt und in ihr Gesicht ejakuliert. Auch wenn es nicht zu einem oralen Eindringen gekommen ist, handelt es sich im Hinblick auf die ungestörte sexuelle Entwicklung von A. um einen Eingriff von erheblicher Schwere. Der Beschuldigte hat sich sodann im Jahr 2018 nachts mindes- tens vier Mal in das Zimmer der damals 13 resp. 14-jährigen A. begeben, sich zu ihr ins Bett gelegt und seinen Körper sowie seinen erigierten Penis an ihrem Körper gerieben, wobei es sich dabei – auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist – um vergleichsweise leichte Eingriffe handelt. Die an A. vorgenommenen sexuellen Handlungen haben deutliche Spuren hinterlassen und ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung gefährdet. A. befindet sich denn auch, wenn auch möglicherweise nicht ausschliesslich wegen den sexuellen Missbrauchshandlungen, in einer Traumatherapie. Was im Übrigen die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das grosse Mass an Entschei- dungsfreiheit betrifft, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten Sachverhalte ist hinsichtlich der analen Penetration von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 ½ Jahren, hinsichtlich des Vorfalls mit dem Ejakulieren auf das Gesicht von A. von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren und hinsicht- lich der weiteren sexuellen Handlungen – aufgrund der deutlichen geringe- ren Eingriffsintensität – von einem vergleichsweise jeweils noch leichten Verschulden und dafür angemessene Einzelstrafen von je 9 Monaten aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Hand- lung hinsichtlich der analen Penetration mit der sexuellen Nötigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, einherging. Auch wenn die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind in echter Konkurrenz stehen, wird das damit einhergehende Verschul- den bereits weitgehend mit der Strafe für die sexuelle Nötigung abgegolten. Hinsichtlich der weiteren sexuellen Handlungen besteht hingegen – abge- sehen davon, dass sie sich alle gegen A. gerichtet und sich im häuslichen Umfeld abgespielt haben – kein enger Zusammenhang, entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen er- scheint eine Erhöhung für die sexuellen Handlungen mit einem Kind um insgesamt 2 Jahre auf 5 Jahre. 7.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am 19. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätze à Fr. 70.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Die Vorstrafe fällt leicht straf- erhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse stabil. Er arbeitet aktuell im Hotel J., wo er auch eine Unterkunft hat (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 31). Der Beschuldigte hat sämtliche angeklagte sexuelle Handlungen abgestrit- ten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter mög- lich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt be- tont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Um- stände liegen nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 7.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, der mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Schändung zu einer dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessenen Frei- heitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Die Untersuchungshaft von 30 Tagen (17. März 2020 bis 15. April 2020) ist dem Beschuldigten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8. 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei ge- mäss Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszu- schreiben sei. 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 8.3. Der Beschuldigte ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er hat sich der sexu- ellen Nötigung, der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und damit mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 8.4. Der Beschuldigte ist am 24. November 1978 in Sri Lanka geboren, wo er die Primarschule bis zur 11. Klasse und eine zweijährige Hotelfachschule absolvierte und anschliessend rund zehn Jahre in der Hotellerie arbeitete. Der Beschuldigte heiratete 2009 die Schweizerin F. und lebt seit dem 31. Januar 2010 in der Schweiz (GA Dossier «Persönliches», S. 3 f.; MIKA act. 169). Er verfügt über eine C Niederlassungsbewilligung. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des heute 43 Jahre alten Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr rund zwölf Jahren als wenig ausgeprägt. Der Be- schuldigte hat zwar angegeben, in der Schweiz Freundschaften zu pflegen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Hinweise auf eine aktive Mit- gliedschaft in einem Verein oder ein spezielles Engagement im kulturellen, kirchlichen oder sportlichen Bereich liegen jedoch nicht vor. Weiter verfügt der Beschuldigte in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse, was der Beizug eines Dolmetschers für das kantonale Verfahren belegt. Zudem bestätigte auch F., dass der Beschuldigte nicht gut Deutsch spreche und dass sie ernsthafte Gespräche mit ihm daher auf Englisch geführt habe (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 29). Die wirtschaftliche Integration erweist sich insgesamt als unterdurchschnitt- lich. Der Beschuldigte arbeitete in der Schweiz während zehn Jahren, na- mentlich von 2010 bis 2020 im Hotel K., wo ihm aufgrund der Coronakrise gekündet worden sei. Zudem sei er psychisch nicht so fit gewesen (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 31; GA Dossier «Persönliches», S. 4). Seit dem 19. April 2021 arbeitet er im Hotel J., wo er alleine in einer Woh- nung lebt. Er habe keine Schulden. In seiner Anstellung beim Hotel J. ver- dient er monatlich Fr. 3'500.00 brutto. Ab Mai 2022 arbeite er in einer neuen Funktion, wobei er dann rund Fr. 4'000.00 brutto verdiene. Hinzu komme allfälliges Trinkgeld. Er bezahlt Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 530.00 für seinen Sohn an F., wobei er Fr. 60.00 zusätzlich überweise. Der Beschul- digte habe Erspartes von nicht mehr als Fr. 10'000.00 (Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 30-33.). Der Beschuldigte, der erst mit 31 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat die meiste Zeit seines Lebens, darunter die prägenden Kinder- und Jugend- jahre, in seiner Heimat verbracht. Er beherrscht die Sprache seines Hei- matlandes und ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Der Beschul- digte hat Verwandte in Sri Lanka. Seine Eltern und die Geschwister seiner Eltern sind bereits verstorben, seine Cousinen und Cousins wohnen aber noch in Sri Lanka. Auch wenn er keinen engen Kontakt zu ihnen pflege (GA Dossier «Persönliches», S. 3), liegen keine Anhaltspunkte für Unstimmig- keiten vor, weshalb die Möglichkeit besteht, diese Kontakte wiederaufleben zu lassen oder enger zu knüpfen. Nach eigenen Angaben habe er immer den Traum gehabt, weiterhin in der Hotellerie zu arbeiten und in Sri Lanka ein Hotel zu bauen (GA Dossier «Persönliches», S. 3). Mithin ist von intak- ten Resozialisierungschancen in seinem Heimatland auszugehen, zumal er die Landessprache spricht, mit der dortigen Kultur vertraut ist und dort auch über Verwandte verfügt und entsprechend verwurzelt ist. Seine Aus- bildung und Berufserfahrung ermöglichen es ihm, auch in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschuldigte verfügt weder zu F. – die Ehe ist seit August 2020 ge- schieden (MIKA act. 169) – noch zu seinem 7-jährigen Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhuts- recht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Vorlie- gend wurde die elterliche Sorge über den Sohn zwar beiden Elternteilen überlassen, was im neuen Scheidungsrecht dem Normalfall entspricht; die Obhut und der gesetzliche Wohnsitz sind jedoch bei der Mutter (MIKA act. 169). Das Besuchsrecht funktioniere gar nicht so, wie es geregelt sei. Im Scheidungsurteil seien eigentlich zwei Tage pro Woche vereinbart. Der Beschuldigte habe jedoch sehr unregelmässige Arbeitsschichten und sage F. jeweils sehr spontan, wann er das Kind sehen wolle. Der Besuch finde daher oft nicht statt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28 f.). Er ver- suche, seinen Sohn zwei Mal pro Woche resp. mindestens vier Mal im Mo- nat zu sehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32 f.). Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verur- teilt. Während dieser Zeit ist es dem Beschuldigten nicht möglich, zu sei- nem Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu führen. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe, ist es dem Beschuldigten bei einem Landesverweis jedoch möglich, die Beziehung in einem vergleichbaren Ausmass weiterzuführen. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmitteln weiterhin Kontakt zu seinem Sohn pflegen und die Beziehung aufrechterhalten. Somit steht auch Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen. 8.5. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teil- weise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenab- wägung ergibt sich Folgendes: Zwar erscheint der seit nunmehr zwölf Jahren in der Schweiz lebende und grösstenteils arbeitstätige Beschuldigte, welcher einen 7-jährigen Sohn mit F. hat, in der Schweiz sozial und beruflich einigermassen – wenn auch nicht besonders ausgeprägt – verwurzelt. Ihm ist deshalb ein persönliches Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Indessen hat der Beschuldigte mit den von ihm zum Nachteil von A. und B. begangenen Sexualstraftaten in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei war das Mass der Entscheidungsfrei- heit, über welches er verfügte, sehr gross. Sein Verschulden ist erheblich. Damit einhergehend wird er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Abgesehen von vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorfällen ist der Be- schuldigte bisher nicht sexualstraffällig aufgefallen. Jedoch ist der Beschul- digte uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte führte der Be- schuldigte aus, dass sich bei Frauen die Dinge so hochschaukeln würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33 und 35). Insgesamt bestehen daher nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Entspre- chend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz zu veranschlagen. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in Sri Lanka intakt ist. 8.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch über- wiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschul- digten zwar mit einer gewissen Härte verbunden sein, ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delin- quenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur An- nahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und des- halb anzuordnen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Be- schuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 8.7. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung ange- ordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Ver- ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 9. 9.1. Die Privatklägerin A. verlangt berufungsweise die Zusprechung einer Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2018 (Berufungserklärung A., S. 2). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte sexuelle Hand- lungen an A. vorgenommen hat. Er ist daher schuldig zu sprechen. Das Gericht entscheidet somit über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträch- tigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach sche- matischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist eine Genugtuung zu- zusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis zu verzinsen. Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist hinsichtlich des Zinsenlaufs von einem mittleren Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend auszugehen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat an A. im Jahr 2018 unter Ausnutzung seiner Stellung als Stiefvater diverse sexuelle Handlungen vorgenommen, darunter eine sehr schwerwiegende anale Penetration und ein Vorfall, bei welchem er auf das Gesicht von A. ejakuliert hat. Bei A. wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Gemäss Kurzbe- richt der L. zeigt sich bei A. insbesondere folgende Symptomatik: Wieder- erleben (insbesondere anhaltende Erinnerungen und Flashbacks), Vermei- dung (Gedanken und Verhalten), negative Stimmung und Gedanken (u.a. Schuldgefühle, Vertrauensverlust), Hyperarousal (Schreckhaftigkeit, Kon- zentrationsprobleme, Schlafprobleme) und Dissoziation. Zudem bestehen Störungen der Emotionsregulation, ein negatives Selbstkonzept sowie Stö- rungen im zwischenmenschlichen Bereich, Status nach selbstverletzen- dem Verhalten, depressive Stimmung und verminderter Antrieb. Diese Be- schwerden seien auf den Missbrauch durch den Beschuldigten als haupt- sächliche Ursache zurückzuführen (Bericht L. vom 19. Februar 2021). A. besucht auch aktuell eine Traumatherapie, welche sie seit ca. zwei Jahren absolviert. Die Gründe hierfür seien einerseits die Vorfälle mit dem Be- schuldigten und andererseits ihre Depressionen. Zurzeit stehe die Trauma- therapie im Vordergrund (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Sie sei bereits ungefähr im Jahr 2018 aufgrund der Vorfälle mit dem Beschul- digten zur Schulpsychologin und zur Opferhilfe gegangen. Nach der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz sei sie ebenfalls in psychologischer Behand- lung gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). In Bezug auf therapeutische Berichte ist allgemein festzuhalten, dass sol- che mit Zurückhaltung zu würdigen sind, da es sich dabei gerade nicht um objektive Gutachten handelt. Es liegen keine neutralen Gutachten dazu vor, inwiefern und in welchem Umfang die erfolgten sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten für die Diagnosen ursächlich waren, resp. ob die- se adäquat kausal für die psychische Beeinträchtigung waren. Aktenkundig ist denn auch, dass bereits vor 2018 und somit vor den angeklagten Straf- taten eine – phasenweise wöchentlich stattfindende – Psychotherapie statt- fand und A. Antidepressiva einnahm. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018 als angemessen. 9.2. Die Privatklägerin B. verlangt berufungsweise eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2018 (Berufungserklärung B., S. 2). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zu der im Tatzeitpunkt volljährigen B. ins Bett und ihre Hand an seinen erigierten Penis gelegt hat. Sie ist daraufhin erwacht und der Beschuldigte hat das Zimmer verlassen. Er ist deshalb der Schändung zum Nachteil von B. schuldig zu sprechen. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung nicht erfüllt. Nicht jede sexuelle Handlung gibt Anrecht auf eine Genugtuung. Die psychische Verletzung muss vielmehr bedeutend sein. Auch wenn die an B. begangene sexuelle Handlung nicht zu bagatellisieren ist, so handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer Schändung möglichen und denkbaren Handlungen doch um einen ver- gleichsweise leichten Eingriff und es sei zudem schnell gegangen (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Bei B. wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnos- tiziert. Gemäss dem Bericht von M. leide die Patientin unter starkem Wiedererleben der Vorfälle (Bilder und Albträume). Kleinste Reize im Alltag würden die Erinnerungen hervorholen. Auch die Präsenz ihrer Mutter, ihres Bruders und insbesondere der Schwester würden bei ihr starke Erinnerun- gen auslösen. Auch beim Geschlechtsverkehr mit ihrem jetzigen Freund leide B. regelmässig unter innerem Wiedererleben. Zudem leide sie unter erhöhter Schreckhaftigkeit, innerer starker Unruhe, einem ständigen «sich in Gefahr fühlen» resp. «auf der Hut sein müssen». Zudem sei eine einge- schränkte Belastungsfähigkeit ersichtlich. In der Folge leide B. in ihrem All- tag unter erhöhter Ermüdbarkeit, starken Konzentrationsschwierigkeiten, schneller Ablenkbarkeit und regelmässigen emotionalen Überforderungs- zuständen, psychosomatischen Beschwerden (Kopf- und Bauchschmer- zen) und einem massiv herabgesetzten Selbstwert. Inzwischen seien auch depressive Züge feststellbar. Der Genesungsprozess sei langwierig, intensiv und anstrengend. Die Vorfälle hätten langjährige, teilweise sogar irreversible Konsequenzen auf das psychische Wohlbefinden und das Be- ziehungsverhalten. Schliesslich bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik sowie das Risiko der Entwicklung komorbi- den psychiatrischen Störungsbildern. Diese Beschwerden seien mit den traumatischen Erfahrungen in direktem Zusammenhang zu bringen (Be- richt M. vom 23. März 2021). B. befindet sich aktuell nicht mehr in Therapie, weil sie nicht jeden Donnerstag in der Lehre fehlen wolle. Sie habe früher jeden Donnerstag, während ungefähr 1 ½ Jahren die Therapie besucht. Ursächlich für die Traumatherapie seien einerseits die Vorfälle mit dem Be- schuldigten sowie andererseits die Vorfälle mit ihrem Exfreund gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Zudem habe sie in der Ober- stufe aufgrund depressiver Verstimmungen während einer kurzen Dauer eine Psychotherapie besucht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Wie bereits ausgeführt, sind therapeutische Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen, da es sich dabei gerade nicht um objektive Gutachten handelt. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Insbesondere drängt sich nicht der Schluss auf, dass alle bei B. diagnostizierten Probleme kausal auf den Vor- fall, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, zurückzufüh- ren wären. Vielmehr wird auch im Bericht des M. von «traumatischen Er- fahrungen» ausgegangen. Insoweit diese vorliegend aber nicht zu einem Schuldspruch geführt haben, können sie auch nicht zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs beigezogen werden. Tatsächlich scheint B. denn auch mehr von der Gesamtheit der Erlebnisse mit dem Beschuldigten bzw. dem Zusammenleben unter einem Dach mit ihm belastet worden zu sein. Hinzu kommen Vorfälle mit ihrem Exfreund. Aktenkundig ist auch, dass sie bereits vor dem sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten Alkohol und Drogen konsumiert und sich in einer insgesamt sehr schlechten psychi- schen Verfassung befunden hat (UA act. 109; GA act. 62). Mithin hat sie sich seit 2013 in unregelmässigen Abständen in psychologischer Behand- lung befunden (GA act. 62). Insgesamt ist damit hinsichtlich des sexuellen Übergriffs, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, eine kausale schwere psychische Beeinträchtigung, welche eine Genugtuung begründen könnte, nicht erstellt. Unter diesen Umständen bleibt für die Zu- sprechung einer Genugtuung kein Raum. 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist überwiegend gut- zuheissen. Insbesondere wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und er wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die einfache Körperverletzung steht in unechter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung, weshalb diesbezüglich ein formeller Schuldspruch ent- fällt. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Belästigun- gen freizusprechen. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Die Berufung der Privatklägerinnen A. und B. ist hinsichtlich der Schuldsprüche überwiegend und hinsichtlich der bean- tragten Genugtuungen teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 6'000.00 aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Den Privatkläger- innen sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal es sich bei der Frage der Ge- nugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. 10.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die an- lässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 4'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ mit gerundet Fr. 3'525.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen ist für das Beru- fungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit gerun- det Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stunden- ansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte ist – im Umfang seines Unterliegens – nur dann zur Tra- gung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger ver- pflichtet, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten jedoch nur teilwei- se schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig auf- zuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekom- plexe – wie vorliegend – auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesge- richts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung von rund 6 ½ Stunden (vgl. GA act. 58) auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (§ 17 VKD). Die Anklagegebühr für das Verfahren betreffend A. und B. beträgt Fr. 2'200.00, jene für das Ver- fahren betreffend F. Fr. 2'000.00 (GA act. 5). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz bezüglich der Delikte zum Nachteil von F. von Schuld und Strafe freigesprochen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist er hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Belästigung zum Nachteil von A. und B. – insoweit das Verfahren nicht zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen ist – freizusprechen. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zur Hälfte mit Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Hinzu kommt die auf das Verfah- ren von A. und B. entfallende Anklagegebühr von Fr. 2'200.00. 11.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 14'512.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblie- ben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist zur Hälfte vom Beschuldigten zurückzufordern, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.3. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privat- klägerinnen von Fr. 4'959.10, Fr. 5'015.35 und Fr. 5'752.90 sind im Beru- fungsverfahren unangefochten geblieben und somit ebenfalls keiner Über- prüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz entfällt zudem – im Umfang ihres Unterliegens – eine Rückerstattungspflicht der Privatklägerinnen (Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verjährung bezüglich der Übertretungen für den Zeitraum 2017 bis 20. April 2018 eingestellt. 1.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Straftaten im Strafverfahren ST.2021.21 zum Nachteil von F. [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von A. und B. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der Schändung gemäss Art. 191 StGB; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen (17. März 2020 bis 15. April 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausge- schrieben. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2018 zu bezahlen. 5.2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B. wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Be- schuldigten zu ¾ mit Fr. 6'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 6.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerinnen A. und B. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (ohne Anklagege- bühren) werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr im Verfahren A. und B. von Fr. 2'200.00 zu bezahlen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'512.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklä- gerinnen A. und B., Rechtsanwältin Meier, für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'974.45 auszurichten. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklä- gerin F., Rechtsanwältin Gloor, für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 5'752.90 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall