Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 960.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)