6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Akontozahlung und/oder Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'112.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.