Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 350.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.75 (inkl. einer Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden der Beschuldigten auferlegt.