3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im SIS ausgeschrieben. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E.M. den Betrag von Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. - 29 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen.