2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'000.00; Übertretungsbusse Fr. 500.00), ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.