135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem ordentlichen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und der darauf berechneten Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet Fr. 960.00 sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: