Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10'112.70 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Überprüfung mehr zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit.