8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird hinsichtlich aller Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass hinsichtlich der Drohung nur ein Schuldspruch wegen Versuchs erfolgt, ändert daran nichts, denn auch eine versuchte Tatbegehung stellt einen Schuldspruch dar.