Nach dem Gesagten ist ein angemessener Aufwand für die kurze Berufungserklärung (½ Stunde), die vorgängige Berufungsbegründung (5 Stunden), die notwendigen und angemessenen Besprechungen mit der Beschuldigten (insgesamt 2 Stunden, ohne Nachbesprechung), die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (2 Stunden), die Aufwendungen im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen (insgesamt 1 Stunde), die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (4 ½ Stunden) und eine Nachbesprechung (¾ Stunde), d.h. insgesamt 15 ¾ Stunden à Fr. 200.00, zu entschädigen. Hinzu kommen die pauschalisierten Auslagen (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus