135 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Ziff. E. 1.2). Kurzbriefe und kurze Rückfragen sind als Sekretariatsarbeit zu qualifizieren, was grundsätzlich nicht separat zu entschädigen ist, da derartiger Aufwand bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich bei blossen Weiterleitungen von Eingaben oder Orientierungskopien.