Nicht zu entschädigen sind sodann bloss kurze Durchsichten oder Kenntnisnahmen von Eingaben wie z.B. die nicht weiter begründete vorgängige Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, in welcher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Diese gelten als anwaltlicher Kürzestaufwand (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Ziff.