zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand denn auch selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen bis zur Berufungserklärung nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen.