Entsprechend geringer ist der zur Verteidigung im Berufungsverfahren angemessene Aufwand zu veranschlagen. Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit welcher die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 23.12 Stunden geltend macht, kann deshalb nur teilweise abgestellt werden. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die vorgängige Berufungsbegründung (rund 7 Stunden), die Besprechungen und Kontakte mit der Beschuldigten (rund 4 Stunden) und die Vorbereitung des Plädoyers (rund 4 Stunden) erweist sich als erheblich überhöht und ist auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.