Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 10'112.70 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt auch vor Obergericht vollständig bestritten. Es haben sich dabei für eine erfahrene Verteidigerin weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen gestellt und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der zur Verteidigung im Berufungsverfahren angemessene Aufwand zu veranschlagen.