Insbesondere bleibt es beim vorinstanzlichen Strafmass. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). - 25 -