8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar erwirkt die Beschuldigte mit ihrer Berufung insoweit einen für sie günstigeren Entscheid, als dass sie nur der versuchten anstatt der vollendeten Drohung schuldigt gesprochen wird und die Tagessatzhöhe – gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse – auf Fr. 100.00 festgesetzt wird. Es handelt sich dabei jedoch um untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es beim vorinstanzlichen Strafmass.