6.2.5. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Von der Beschuldigten geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus (siehe dazu oben). 7. In der Berufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen.