6.2.4. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren ausgesprochen, was sich in Anbetracht des nicht unerheblichen Verschuldens der Beschuldigten, ihrer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie – trotz einer Anwesenheitsdauer von mehr als 15 Jahren in der Schweiz – vergleichsweise schwachen Integration als verhältnismässig erweist. Der Beschuldigten ist weder sprachlich, kulturell noch beruflich eine Integration gelungen. Vom Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, wird das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen der Beschuldigten demnach – wenn überhaupt – nur in geringem Masse tangiert.