6.2.3. Selbst wenn vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen wäre, würde das erhebliche öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private überwiegen. Die Beschuldigte erbeutete an einem Tag einen beträchtlichen Deliktsbetrag und offenbarte durch ihr dreistes Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie. Während der laufenden Strafuntersuchung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, wofür sie zwei Tage in Untersuchungshaft sass, liess sie sich weitere Verfehlungen zuschulden kommen. Sie bestritt sämtliche Vorwürfe hartnäckig, zeigte sich weder einsichtig noch reuig, sondern versuchte, die laufende Strafuntersuchung zu beeinflussen.