nen. Es ist somit keine positive Persönlichkeitsentwicklung der Beschuldigten in der Schweiz festzustellen, welche einen Härtefall zu begründen vermöchte. Demgegenüber sind die Resozialisierungschancen in ihrer Heimat Kosovo als sehr intakt anzusehen. Ihre Schwester und die Eltern leben im Heimatland; es besteht ein regelmässiger und gelebter Kontakt. So führte die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst aus, dass sie im Kosovo genug Verwandte habe und ihre ganze Familie dort lebe. Auch habe sie noch nie in ihrem Leben in einem anderen Land Ferien gemacht als bei ihren Eltern im Kosovo (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 30). Der Vater ist vermögend.