der ältere Sohn schliesst dieses Jahr eine Ausbildung als Fachmann Gesundheit ab und der jüngere Sohn ist in seinem ersten Lehrjahr als Plattenleger (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28). Die Beschuldigte verfügt über keine weitere Verwandtschaft in der Schweiz, vielmehr lebt mit ihren Eltern und der Schwester der Rest der Verwandtschaft in der Heimat (GA act. 327). Zu dieser besteht ein regelmässiger Kontakt. Ihr Vater ist gemäss eigenen Angaben vermögend und Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Kosovo (GA act. 327).