Gemäss dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen einer oder einer Kombination der in Abs. 1 aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird (obligatorische Landesverweisung). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass die Auswirkungen (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).