6.2. 6.2.1. Mit der Verurteilung wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vor, was eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Gemäss dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen einer oder einer Kombination der in Abs. 1 aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird (obligatorische Landesverweisung).