Diese Busse wäre an sich aufgrund der weiteren Übertretungen zusätzlich zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz für die Übertretungen ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00, auch wenn diese als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint. Eine Herabsetzung kommt unter keinem Titel infrage. 5.8. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse von Fr. 1'500.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'000.00, Übertretungsbusse Fr. 500.00) schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 15 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).