Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes, der eine gewisse Intensität der Handlung erfordert, hinausgegangen, was sich jedoch neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus - 21 - reiner Bosheit gehandelt. Dies und das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches die Beschuldigte verfügte, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Schuldangemessen erscheint dem Obergericht eine Busse von Fr. 1'000.00.