Hinsichtlich der am 18. Dezember 2019 begangenen Tätlichkeit ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte trat unvermittelt gegen E.M., welcher mit dem Velo an ihr vorbeifuhr und deshalb zu Fall kam und sich mit den Händen am Boden auffangen musste. Er hat sich dabei glücklicherweise nicht verletzt, was jedoch weitgehend dem Zufall zu verdanken ist. Im breiten Spektrum denkbarer Tätlichkeiten ist jedoch von einem noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes, der eine gewisse Intensität der Handlung erfordert, hinausgegangen, was sich jedoch neutral auswirkt.