5.7. Für die Übertretungen (Tätlichkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, geringfügige Sachbeschädigung) hat die Vorinstanz eine Gesamtbusse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB).