Die Beschuldigte hat nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen Diebstahls und damit einhergehender Untersuchungshaft vorsätzlich weitere Delikte begangen (siehe dazu oben). Den Bedenken an ihrer Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).