5.4.4. Die Geldstrafe wäre an sich aufgrund der versuchten Drohung sowie der negativen Täterkomponente (siehe dazu oben) weiter zu erhöhen. Da die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch bereits erreicht ist und zudem das Verschlechterungsverbot gilt, hat es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) sein Bewenden.