Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl, für welchen eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist, steht. Hingegen besteht hinsichtlich der weiteren Taten, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, nur insoweit ein Zusammenhang, als dass sich diese ebenfalls gegen E.M. gerichtet haben. Es rechtfertigt sich somit eine angemessene Erhöhung um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze.