Im breiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfassten Formen des Hausfriedensbruchs ist insgesamt von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre von einer angemessenen Einzelstrafe von 100 Tagessätzen auszugehen.