Die Beschuldigte wusste, dass der Wohnungsschlüssel unter einer Fussmatte deponiert war und hat das schamlos ausgenutzt. Die Folgen des Hausfriedensbruchs und der damit einhergehende Vertrauensbruch war für die Familie M. ebenso gravierend wie der nicht unerhebliche Sachschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügte die Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es kann dazu auf die Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden. - 19 -