Dazu ergibt sich Folgendes: Art. 186 StGB schützt das Hausrecht und damit die Unverletzlichkeit des eigenen Heims (NYDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 zu Art. 186 StGB). Die Beschuldigte hat die Privatsphäre der Familie M. durch das Eindringen in deren Wohnung aufs Gröbste verletzt und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Die Beschuldigte wusste, dass der Wohnungsschlüssel unter einer Fussmatte deponiert war und hat das schamlos ausgenutzt.