Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 5.4.3. Diese Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist für den Hausfriedensbruch vom 2. Juni 2018 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.