Die Beschuldigte hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschriften beim Überholen und Abbremsen sowie den einzuhaltenden Abständen bewusst hinweggesetzt. Ihr Motiv bestand darin, E.M. einzuschüchtern. Mithin hat sie leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Sie verfügte in Bezug auf das ausgeführte Fahrmanöver denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, darauf zu verzichten. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die für sie geltenden Verkehrsregeln einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).