Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. Die sich aus dem Manöver ergebende Gefährdung für den Lenker des überholten Fahrzeugs ist nicht zu bagatellisieren, ist doch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf Ausserortsstrecken aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden.