Ganz offensichtlich wurde dadurch eine erhöhte Gefahr für einen Unfall geschaffen. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Aus dem Umstand, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung nichts zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.