5.4.2. Die Einsatzstrafe ist – da identische Strafrahmen vorliegen – für die konkret schwerste Straftat und somit die grobe Verkehrsregelverletzung, welche die Beschuldigte am 5. Oktober 2019 begangen hat, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Die Beschuldigte hat ein Überholmanöver mit anschliessendem Ausbremsen des überholten Fahrzeugs durchgeführt. - 18 -