Da nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Verbindungsbusse sein Bewenden. Eine Reduktion der Freiheitsstrafe kommt damit unter keinem Titel in Frage. 5.3.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (12. Juni 2018 bis 13. Juni 2018) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.