gewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt wirkt sich die negative Täterkomponente im Umfang eines Monats leicht straferhöhend aus. 5.3.3. Zusammengefasst wäre für den Diebstahl eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene (bedingte) Freiheitsstrafe von 16 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszusprechen.