Weitere Faktoren wie Einsicht, Reue oder ein Geständnis, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Zwar ist – entgegen der Vorinstanz – nicht von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Entsprechend neutral ist ihr hartnäckiges Bestreiten der Tat zu werten. Hingegen beliess es die Beschuldigte nicht bei einem blossen Abstreiten der Tat; sie versuchte vielmehr die als Zeugen oder Auskunftspersonen am Verfahren beteiligten Personen zu verunglimpfen und deckte diese mit teilweise ehrenrührigen Schmähungen ein. (UA act. 250). Hinzu kommt, dass sie die Befragung ihres Sohnes zu manipulieren versuchte, indem sie in ungebührlicher Weise intervenierte.