Negativ wirkt sich jedoch aus, dass die Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens, das wegen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gegen sie eröffnet wurde, weiter straffällig in Erscheinung getreten ist. Obwohl sie zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, beging sie die hier ebenfalls zu beurteilenden vorsätzlichen Verkehrsregelverletzungen sowie die Tätlichkeit und Sachbeschädigung – alles Handlungen, welche sich hauptsächlich gegen E.M. gerichtet haben.