5.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug weist keine Vorstrafen auf. Die Beschuldigte gilt somit als nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich deshalb neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Negativ wirkt sich jedoch aus, dass die Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens, das wegen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gegen sie eröffnet wurde, weiter straffällig in Erscheinung getreten ist.