in schwerer Bedrängnis oder unter dem Einfluss oder Druck von Drittpersonen gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen.