Verschuldenserhöhend ist das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das die Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügte. Die Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der Tat eine Anstellung und damit auch ein legales Einkommen von über Fr. 4'000.00. Obwohl ihre finanzielle Lage – die Beschuldigte weist hohe Sozialhilfeschulden auf – als desolat bezeichnet werden muss, ist es nicht so, dass sie sich in einer subjektiv aussichtslosen Lage befand. Dass sie aus achtenswerten Gründen, - 16 -